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Freistellungsbescheinigung

Die Freistellungsbescheinigungen wurde uns vom Finanzamt Kaufbeuren erteilt, und befreit den Leistungsempfänger (Kunden) unserer Bauleistungen von der Pflicht zum Abzug der Bauabzugsteuer nach § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG.

Unsere Freistellungsbescheinigung kann hier heruntergeladen werden:

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